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| Die Beschwerde ist nicht begründet, weil den vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommt. |
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| 1. Die Frage nach einer analogen Anwendung der Entlastungstatbestände gemäß § 2 Nr. 4 StromStG i.V.m. § 2 Nr. 3 StromStG sowie gemäß §§ 54, 55 EnergieStG auf staatliche Eigenbetriebe ist offensichtlich so zu beantworten, wie das FG es getan hat (vgl. ständige Rechtsprechung, Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 21. Februar 2014 X B 142/13, BFH/NV 2014, 899). Eine analoge Anwendung auf Staatsbetriebe kommt nicht in Betracht. |
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| Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschriften ist eine Entlastung von der Stromsteuer bzw. Energiesteuer --neben anderen hier nicht betroffenen Unternehmen-- nur für kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden, vorgesehen. Staatliche Eigenbetriebe bzw. Staatsbetriebe werden nicht genannt. |
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| Unabhängig davon, ob in der Beschränkung der Steuerentlastung auf bestimmte Unternehmensformen überhaupt eine Regelungslücke gesehen werden kann, ist diese jedenfalls nicht planwidrig. Art. 2 Nr. 1 Buchst. c des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortführung der ökologischen Steuerreform, mit dem § 2 Nr. 4 StromStG neu gefasst werden sollte, sowie die dazugehörige Begründung bezogen sich ausdrücklich nur auf kommunale Eigenbetriebe, die auf der Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden (BTDrucks 14/1524, S. 6 und 10). Die geplante Steuerbegünstigung sollte demnach nur für kommunale Eigenbetriebe gelten, was durch die zusätzliche Nennung der Rechtsgrundlagen unterstrichen wird. Die Bayerische Haushaltsordnung bzw. Staatsbetriebe i.S. des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayHO wurden dagegen nicht in Bezug genommen. |
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| Allein aus dem Hinweis auf die organisatorische und wirtschaftliche Selbständigkeit der kommunalen Eigenbetriebe gegenüber der Gebietskörperschaft lässt sich nicht schließen, dass der Gesetzgeber weitere oder alle organisatorisch und wirtschaftlich verselbständigten Unternehmen auch anderer öffentlich-rechtlicher Träger begünstigen wollte. Vielmehr wird der Begriff "der Gebietskörperschaft" ausschließlich im Zusammenhang mit kommunalen Eigenbetrieben verwendet. |
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| Auch den übrigen Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass Staatsbetriebe nach der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers hätten begünstigt werden sollen oder Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens waren (vgl. Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BTDrucks 14/1668). Schließlich spricht auch gegen eine planwidrige Regelungslücke, dass die Begünstigung der kommunalen Eigenbetriebe nach §§ 9b, 10 StromStG und §§ 54, 55 EnergieStG mit Wirkung vom 1. Januar 2000 eingeführt wurde und bis zu den Streitjahren 2012 und 2013 nicht um eine Begünstigung von Staatsbetrieben erweitert wurde. |
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| 2. Da eine planwidrige Regelungslücke nicht erkennbar ist, kommt es auf die Notwendigkeit einer beihilferechtlichen Genehmigung der Kommission bzw. die Reichweite bereits erteilter Genehmigungen nicht mehr an. Von einer weiteren Begründung wird daher gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. |
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