| II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. |
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| 1. Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) bestimmt die zuständige Steuerberaterkammer, ob die Aufsichtsarbeiten mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder mit der zugeteilten Kennzahl zu versehen sind. Diese Vorschrift ist mit höherrangigem Recht vereinbar. |
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| Zum einen schreibt das Steuerberatungsgesetz (StBerG) in den Vorschriften über die Steuerberaterprüfung die Vergabe von Kennzahlen für Aufsichtsarbeiten nicht vor. Zum anderen ist es auch nicht klärungsbedürftig, sondern höchstrichterlich geklärt, dass der aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes hergeleitete prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit ein Kennzahlensystem für Prüfungsarbeiten nicht gebietet. Durch den Wegfall der Anonymität bestehen --wenn überhaupt-- nur geringe Gefahren für die Chancengleichheit, weshalb selbst in Fällen, in denen für Prüfungsarbeiten Kennzahlen vergeben werden könnten, dies gleichwohl von Verfassungs wegen nicht geboten ist. Solange --wie im Streitfall bei der Steuerberaterprüfung 2009 im Bundesland Baden-Württemberg-- entweder das anonymisierte oder das nicht anonymisierte Prüfungsverfahren bei allen Prüflingen einheitlich durchgeführt wird, ist die Chancengleichheit nicht beeinträchtigt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. März 1979 7 B 16.79, Die öffentliche Verwaltung 1979, 752). |
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| Ob die zuständige Steuerberaterkammer unter besonderen Umständen verpflichtet sein mag, sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 DVStB zur Wahrung der Chancengleichheit für ein Kennzahlverfahren zu entscheiden, kann offenbleiben. Im Streitfall sind solche besonderen Umstände nicht erkennbar. |
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| Soweit die Beschwerde die Ansicht vertritt, anders als beispielsweise bei einer juristischen Staatsprüfung müsse jedenfalls bei der Steuerberaterprüfung die Anonymität des Bewerbers gewährleistet sein, weil dort die Prüfer mehrheitlich Steuerberater seien, die somit über die berufliche Zukunft eines möglichen Konkurrenten entschieden, ist dem nicht zu folgen. Wenn tatsächlich --wie die Beschwerde meint-- die Besorgnis bestehen sollte, die Objektivität der Steuerberater-Prüfer bei der Bewertung von Prüfungsleistungen könnte durch den Wunsch beeinträchtigt sein, "unliebsame Konkurrenz zu vermeiden", so änderte die Vergabe von Kennzahlen für Aufsichtsarbeiten daran nichts, weil auch in diesem Fall die Prüfer davon ausgehen können, die Leistung eines möglichen zukünftigen Konkurrenten zu bewerten, auch wenn dessen Namen nicht ersichtlich ist. |
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| Sollte tatsächlich in einem konkreten Fall die Besorgnis bestehen, ein Prüfer werde die Leistung eines bestimmten ihm namentlich bekannten Bewerbers nicht objektiv beurteilen, so hat dieser gemäß § 164a Abs. 1 StBerG i.V.m. § 83 und § 84 der Abgabenordnung das Recht, diesen Prüfer als befangen abzulehnen. |
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| 2. Anders als die Beschwerde meint, kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, das FG habe im Hinblick auf das im Streitfall wiederholt durchgeführte Überdenkungsverfahren seine eigene Überprüfungskompetenz verkannt. Gegen die verbesserte Benotung der Aufsichtsarbeit Verfahrensrecht waren keine Einwendungen mehr geltend gemacht worden. Die Punktevergabe für die Aufsichtsarbeit Ertragsteuer ist vom FG anhand der Einwendungen des Klägers (im Rahmen der bei prüfungsspezifischen Wertungen eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle) ausführlich geprüft worden (Seite 18, 19 des FG-Urteils), ohne dass es Bewertungsfehler der Prüfer hat feststellen können. Deshalb konnte es --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- dahinstehen, ob die Aufsichtsarbeit Buchführung mit 4,5 zu benoten gewesen wäre. Gründe für die Zulassung der Revision ergeben sich hieraus nicht. |
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| 3. Mangels klärungsbedürftiger Rechtsfragen ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht gegeben. |
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| 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. |
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