BFH Anhängiges Verfahren, X R 42/18 (Aufnahme in die Datenbank am 19.6.2019)
Kann das tatsächliche Eigenkapital lt. Steuerbilanz für das betreffende Wirtschaftsjahr, das bei Betrieben, die vor dem 1.1.1999 gegründet wurden, auch noch Über- oder Unterentnahmen aus vor dem 1.1.1999 beginnenden Wirtschaftsjahren enthält, im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG als Vergleichsgröße herangezogen werden?
Liegt in der Nichtberücksichtigung von Unterentnahmen aus vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahren eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung?
Ist die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG grundsätzlich anwendbar, wenn der Betrieb über durchgängig positives Eigenkapital verfügt?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 4 Abs 4a; EStG § 52 Abs 11 S 1; EStG § 52 Abs 11 S 2; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 9.8.2018 (5 K 1373/16)