BFH Anhängiges Verfahren, I R 3/19 (I R 31/11) (Aufnahme in die Datenbank am 19.2.2019)
Verfahren ist erledigt durch:
Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung / Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
1. Ist die Regelung des § 8c KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 wegen Verstoßes gegen das sog. objektive Nettoprinzip verfassungswidrig, wenn mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile, die im Privatvermögen gehalten werden, übertragen werden?
2. Das Verfahren I R 31/11 war durch Beschluss vom 25. Oktober 2017 bis zur Wirksamkeit einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung des § 8c KStG (längstens bis zum 31. Dezember 2018) ausgesetzt.
3. Das Verfahren I R 3/19 (I R 31/11) wurde durch Beschluss vom 16. Januar 2019 bis zur Entscheidung des BVerfG über das mit Beschluss des FG Hamburg vom 29. August 2017 2 K 245/17 eingeleitete Normenkontrollverfahren (2 BvL 19/17) zur Verfassungsmäßigkeit des § 8c Satz 2 KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ausgesetzt.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
KStG § 8c; GG Art 3
Vorgehend: Sächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 16.3.2011 (2 K 1869/10)