| II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Es liegt kein Grund für die Zulassung der Revision vor. Anders als die Beschwerde meint, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. |
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| Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist. Das ist sie, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, so dass mehrere Lösungen vertretbar sind (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28). An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231; vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461). |
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| Das FG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die erhobenen Einfuhrabgaben nicht gemäß Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK zu erstatten sind, weil das HZA die nachträgliche Präferenzgewährung in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt hat. |
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| Unabhängig von der Frage, ob für Waren aus China überhaupt eine Präferenzgewährung in Betracht gekommen wäre, hat das HZA nach Ansicht des FG die Annahme der von der Klägerin vorgelegten Präferenznachweise ermessensfehlerfrei abgelehnt, da die Klägerin erst am 9. April 2010 zusammen mit ihrem Erstattungsantrag Ursprungszeugnisse vorgelegt hat, die im Zeitraum von April 2007 bis Februar 2008 ausgestellt worden waren. Grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich insoweit nicht. |
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| Zwar kann eine Präferenzmaßnahme bei Vorlage der entsprechenden Nachweise grundsätzlich auch noch nachträglich beantragt werden, indem die gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK, Art. 84, 218 Abs. 1 Buchst. c ZKDVO a.F. erforderlichen Präferenznachweise gemäß Art. 90b ZKDVO a.F. auch nachträglich vorgelegt werden. |
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| So können die Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß Art. 90b Abs. 3 ZKDVO a.F. in anderen als den in Art. 90b Abs. 2 ZKDVO a.F. genannten Fällen die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt werden. Deshalb stand im Streitfall die Annahme der Nachweise, wie sich aus dem Wortlaut des Art. 90b Abs. 3 ZKDVO a.F. ergibt, im Ermessen des HZA. |
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| Die Zollverwaltung hat in Abs. 9 ihrer Dienstvorschrift "Vorlage und Anerkennung von Präferenznachweisen" die Ermessensausübung dahin geregelt, die Vergünstigungen zu gewähren, wenn (u.a.) das Ausstellungsdatum des Präferenznachweises nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Diese zweijährige Frist ist den Gemeinschaftsleitlinien über die Gültigkeit von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft entnommen. Solche Leitlinien sind zwar rechtlich nicht verbindlich, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber zu beachten. In der vorgenannten Leitlinie sind auch die Gründe für ein nicht länger als zwei Jahre zurückliegendes Ausstellungsdatum der Präferenznachweise bezeichnet, die einer bloßen Übernahme der dreijährigen Frist des Art. 236 Abs. 2 ZK entgegenstehen. Wenn daher das FG diese Erwägungen als im Allgemeinen sachgerecht angesehen und außergewöhnliche, für eine Fristverlängerung sprechende Umstände im Streitfall verneint hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden und wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. |
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| Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ohne Begründung. |
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