| II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurück-zuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). |
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| 1. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch erfordert sie eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), da die maßgeblichen Rechtsfragen durch das Senatsurteil vom 22. September 2011 III R 78/08 (juris) bereits geklärt sind. |
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| Der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II führt danach nicht dazu, dass das Kind als arbeitsuchend gemeldet anzusehen ist. Erwerbsfähige Hilfeempfänger trifft zwar eine Obliegenheit zur Arbeitsuche (§ 2 SGB II), diese beschränkt sich indes auf die zumutbare Arbeit. Da die Tochter des Klägers erst im Januar 2009 selbst Mutter geworden war, war ihr die Ausübung einer Arbeit im Streitzeitraum nicht ohne weiteres zumutbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Die für die Grundsicherung für Arbeit zuständige Stelle --im Streitfall die ARGE-- erbringt trotz Zahlung von ALG II keine Vermittlung als Leistung zur Eingliederung, wenn dem Hilfeempfänger eine Arbeitsaufnahme aufgrund seiner familiären Situation nicht zumutbar ist und dieser eine Vermittlung auch nicht von sich aus beansprucht. |
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| Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der ein Kind nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a |
oder c EStG zu berücksichtigen ist, wenn es die Berufsausbildung zum Zwecke der Betreuung des eigenen Kindes unterbricht oder aus diesem Grunde ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz unterbleiben (BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; vom 24. September 2009 III R 83/08, BFH/NV 2010, 619). Entscheidet das Kind, sich zugunsten der Betreuung des eigenen Kindes vorerst nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, ist es auch bei ungekürztem Bezug von ALG II nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen. |
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| 2. Maßgeblich für das Vorliegen der Revisionszulassungsgründe sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 61, m.w.N.). Daher ist unerheblich, ob die Beschwerde vor dem 22. September 2011, d.h. vor der Entscheidung des Senats in der Sache III R 78/08, begründet gewesen wäre. |
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