| II. Die Revision ist unzulässig und war daher gemäß § 126 Abs. 1 FGO zu verwerfen. |
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| 1. Die Revision ist nicht rechtzeitig begründet worden. Die Revisionsbegründungsfrist beträgt für einen Beschwerdeführer, dessen Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hatte, einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 116 Abs. 7 Satz 2, § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO). Auf den Fristbeginn ist die nur für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten geltende Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Ob der Fristbeginn auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Sonnabend fällt, ist unerheblich, denn das Gesetz sieht in § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) diesen Umstand lediglich für das Ende der Frist als bedeutsam an (BFH-Beschluss vom 28. November 2007 IX B 175/07, nicht veröffentlicht). |
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| Für den Kläger begann danach die Begründungsfrist durch Einlegung des Beschlusses in den Briefkasten (§ 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 180 Satz 2 ZPO) mit Ablauf des 24. Oktober 2009 (Samstag) und endete nach einem Monat mit Ablauf des 24. November 2009 (Dienstag). Die am 26. November 2009 eingegangene Revisionsbegründung war daher verspätet. |
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| 2. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 56 Abs. 1 FGO kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei muss sich der Beteiligte nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Bevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl. 2006, § 56 Rz 8, m.w.N.). Das Versäumen der Revisionsbegründungsfrist durch den Prozessbevollmächtigten ist im Streitfall nicht entschuldbar, da er den rechtlichen Hinweis im Beschluss über die Zulassung der Revision nicht beachtet hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. August 2003 IV R 13-16/02, BFH/NV 2004, 61; vom 24. März 2006 V R 59/05, BFH/NV 2006, 1323; vom 29. März 2007 VIII R 52/06, BFH/NV 2007, 1515). |
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