| II. Die Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. |
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| 1. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen. |
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| Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt, dass sich die Bemessungsgrundlage für eine durch einen Unternehmer ausgeführte Leistung nicht dadurch mindert, dass der Unternehmer die Forderung aus dem der Leistung zugrunde liegenden Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis abtritt und dass sich weiter das Entgelt für die Leistung nach den Zahlungen der Kunden des Unternehmers an den Forderungserwerber richtet (BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 V R 15/09, BFH/NV 2010, 1950; ebenso bereits zuvor BFH-Urteil in BFHE 150, 375, BStBl II 1987, 739). Der Unternehmer, der die Leistung erbracht hat, hat diese auch dann zu versteuern, wenn er seinen Anspruch auf die Gegenleistung, die sich aus Entgelt und Steuerbetrag zusammensetzt, abtritt. Auf den Rechtsgrund der Abtretung kommt es dabei nicht an. Dementsprechend ist nicht klärungsbedürftig, sondern bereits geklärt, dass der Unternehmer, der eine Forderung für eine von ihm erbrachte Leistung abtritt, das Entgelt auch dann im Umfang der von seinem Kunden entrichteten Zahlung zu versteuern hat, wenn er die Forderung als Treuhänder für den Zessionar als Treugeber vereinnahmt. |
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| 2. Auf den geltend gemachten Verfahrensfehler kam es nicht an. |
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| Der Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO steht insoweit in entsprechender Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1994 VIII B 71/93, BFH/NV 1995, 118; vom 15. Dezember 2004 X B 116/04, BFH/NV 2005, 715; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz 98, m.w.N.) entgegen, dass sich das angefochtene Urteil aus anderen als den vom FG angeführten Gründen als richtig erweist. |
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| Nach dem Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1950 hat der Unternehmer die Leistung auch dann nach dem von seinem Leistungsempfänger (hier: Y) entrichteten Entgelt zu versteuern, wenn er den Anspruch auf das Entgelt an einen Dritten (hier: X-Ltd) abtritt. Dies gilt nach diesem Senatsurteil auch für den Fall der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Besteht somit kein rechtlicher Gesichtspunkt, der es rechtfertigen könnte, den Kläger abweichend von den von Y geleisteten Zahlungen zu besteuern, kommt es somit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf die gerügten Verfahrensfehler an. |
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| 3. Auch der Erlass des Änderungsbescheides führt nicht zur Begründetheit der Beschwerde. |
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| Ergeht während des Verfahrens über eine zulässige, aber unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde ein Änderungsbescheid, ist die Vorentscheidung entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Die Vorentscheidung ist aber nicht entsprechend § 127 FGO aufzuheben, wenn der Änderungsbescheid keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung enthält oder diese Entscheidung nicht streitig ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. März 2006 V B 13/04, BFH/NV 2006, 1492; vom 8. Februar 2007 IV B 138/05, BFH/NV 2007, 1326). |
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| Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Umsatzsteuerjahresbescheid vom 29. Oktober 2009 hat den angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid II/2008 ersetzt und ist nach § 68 FGO zum Verfahrensgegenstand geworden (BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 X B 60/07, BFH/NV 2009, 205; vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566). Kläger und FA haben erklärt, dass sich durch den Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheides der Streitgegenstand nicht geändert habe. |
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