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| Streitig ist die Höhe der Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus der Vermietung eines ihr gehörenden Wohnhauses in H und ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berechtigt war, die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre (2007 und 2008) wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen zu ändern. Die Klägerin und ihr Ehemann, der Kläger und Revisionskläger (Kläger), werden in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. |
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| In ihren Einkommensteuererklärungen machten die Kläger bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung des Objekts in H u.a. Darlehenszinsen in Höhe von jeweils 36.000 EUR unter der Bezeichnung "A ..." (2007) bzw. "A/ex ..." (2008) geltend. Nach den bisher vom Finanzgericht (FG) getroffenen Feststellungen liegt dem folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war u.a. Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheit und Aufenthaltsbestimmung für seinen nach einem ärztlichen Behandlungsfehler schwer behinderten Bruder A. Daneben war er aufgrund rechtsgeschäftlich erteilter Generalvollmacht zu dessen Vertretung umfassend ermächtigt. Die Versicherung des Schädigers leistete zum Ausgleich eine Zahlung von 1,2 Mio. EUR an A. |
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| Die Kläger verwendeten dieses Geld dazu, um zwei Darlehen, mit denen die Klägerin die Anschaffung des Objekts in H finanziert hatte, abzulösen. Die Klägerin zahlte seitdem "Darlehenszinsen" in Höhe von 3.000 EUR monatlich an A. Der Kläger garantierte A, für dessen Versorgung lebenslang aufzukommen. In einer auf den 2. Juli 2005 datierten, privaten Vereinbarung zwischen dem Kläger, seinem Bruder A, vertreten durch den Kläger, und deren Mutter heißt es auszugsweise: |
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| "7. im Gegenzug erhält ... (Anm.: der Kläger) den Betrag, welcher von der Versicherung als Schadenersatz in Höhe von EUR 1.200.000 zur Auszahlung kam. Er sagt zu, hiermit seine Darlehen für das Immobiliengrundstück ... zu tilgen, um dauerhaft die Mittel für den unter dem Vorbehalt der Abänderung stehenden Unterhalt der o.g. Personen aufbringen zu können. Dabei gehen die Beteiligten davon aus, dass die Leistungen gegenseitig wirtschaftlich ausgewogen sind. Lt. Anlage 9 zum sog. BewG beträgt der Kapitalwert für solche eine lebenslange Leistung rund EUR 1.200.000,-. |
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| 8. Sollte die Betreuungstätigkeit aus welchen Gründen auch immer, aufgehoben werden zahlt ... (Anm.: der Kläger) gegfls. den dann bestehenden Restkapitalwert zur Aufrechterhaltung der Versorgung von A an diesen zurück." |
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| Das FA berücksichtigte die erklärten "Schuldzinsen" zunächst erklärungsgemäß. Die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 wurden bestandskräftig. |
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| Im Zuge der Veranlagung für das Jahr 2009 forderte das FA den Kläger auf, Unterlagen zur Umschuldung vorzulegen. Auf Nachfrage legte der Kläger u.a. die Vereinbarung vom 2. Juli 2005 sowie einen zwischen sich und der Klägerin am 21. Januar 2006 geschlossenen Darlehensvertrag vor und erklärte dazu, er habe seiner Frau den von seinem Bruder überlassenen Betrag darlehensweise zur Verfügung gestellt. Seine Frau zahle an ihn, den Kläger, Schuldzinsen und er erbringe seinem Bruder gegenüber Versorgungsleistungen. Der Zahlungsweg sei abgekürzt worden. Der Kläger machte außerdem geltend, die Umstände seien im Zuge der Veranlagung für das Jahr 2006 anhand der vollständig eingereichten Kontoauszüge mit dem FA besprochen worden und deshalb nicht neu. In einem anderen Schreiben führte der Kläger aus, er habe das Vermögen von A nicht etwa verbraucht, sondern er habe es "auf die sicherste Art und Weise innerhalb der Familie Ertrag bringend für ihn angelegt". |
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| Das FA verneinte die Fremdüblichkeit des Darlehensvertrags und lehnte deshalb bei der Klägerin den Abzug der "Schuldzinsen" von 36.000 EUR p.a. in den Streitjahren ab. Es änderte die Einkommensteuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und setzte die Einkommensteuer entsprechend höher fest (Änderungsbescheide vom 4. Dezember 2013). Die fristgerecht erhobenen Einsprüche wies der Beklagte am 29. November 2016 zurück. |
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| Die dagegen erhobene Klage hat das FG abgewiesen. Das FA sei berechtigt gewesen, die bestandskräftigen Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen zu ändern. Die Kläger hätten den Darlehensvertrag vom 21. Januar 2006 erst mit Schreiben vom 14. März 2012 vorgelegt. Ob das FA seine Ermittlungspflicht verletzt habe, könne dahinstehen. Jedenfalls hätten die Kläger ihre Erklärungspflicht verletzt, denn sie hätten die vom Kläger erzielten Zinseinkünfte von 36.000 EUR p.a. nicht erklärt. In der Sache habe das FA die Einkünfte der Kläger in den Streitjahren zu Recht um jeweils 36.000 EUR erhöht. Es könne offenbleiben, ob der Darlehensvertrag steuerlich anzuerkennen sei. Entweder müsste der Werbungskostenabzug bei der Klägerin versagt werden oder es müssten bisher nicht erfasste Kapitaleinkünfte beim Kläger angesetzt werden. Die Unterstützungsleistungen des Klägers an seinen Bruder seien nicht abzugsfähig. Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen liege nicht vor. Zum einen sei völlig unklar, ob der Vertrag vom 2. Juli 2005 zivilrechtlich wirksam sei und wozu sich der Kläger in diesem Vertrag verpflichtet habe. Zum andern sei aber auch keine Versorgungsleistung vereinbart worden, sondern die Beteiligten hätten ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft abgeschlossen. Außergewöhnliche Belastungen seien ebenfalls nicht anzunehmen. Zum einen müsse sich der Kläger den Vorteil der von seinem Bruder erlangten 1,2 Mio. EUR anrechnen lassen. Zum andern seien ihm die Belastungen nicht zwangsläufig entstanden, da der Unterstützungsbedarf des Bruders erst dadurch entstanden sei, dass der Bruder sein Vermögen auf den Kläger übertragen habe. |
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| Auf die Beschwerde der Kläger hat der Senat die Revision gegen das Urteil wegen eines schweren materiellen Rechtsfehlers zugelassen und u.a. ausgeführt, das FG habe den Abzug von Sonderausgaben mit nicht nachvollziehbarer Begründung abgelehnt. Es habe widersprüchlich angenommen, dem Vertrag vom 2. Juli 2005 ließen sich zum einen konkrete Verpflichtungen des Klägers gegenüber seinem Bruder nicht entnehmen und der Vertrag sei zum andern (gleichwohl) als Veräußerungsgeschäft zu würdigen. Beide Annahmen seien miteinander unvereinbar. |
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| Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts (Widersprüchlichkeit der Sachverhaltswürdigung). |
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| Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung vom 29. November 2016 sowie die Änderungsbescheide vom 4. Dezember 2013 aufzuheben. |
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| Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. |
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