| I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr 2006 mit einem Reparaturbetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb. |
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| Der Kläger hatte ein Einfamilienhaus angemietet, davon eine Teilfläche als Gewerbefläche, eine weitere Teilfläche zu privaten Zwecken, wo er mit seiner Familie (Ehefrau und zwei Kinder) lebt. In einem der gewerblich angemieteten Räume erledigte er die Büroangelegenheiten seines Gewerbebetriebs. Ein Teil dieses Raumes war mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet. In einem anderen Teil desselben Raumes, abgetrennt durch ein Regal, standen ein Sofa, ein Couchtisch sowie ein Esstisch mit mehreren Stühlen und ein Fernseher. |
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| In seinem Betriebsvermögen hielt der Kläger einen VW-Transporter T4 mit zwei Sitzen. Dessen Fahrgastzelle war durch eine Metallwand von der fensterlosen Ladefläche abgetrennt, auf der die Werkzeuge des Klägers untergebracht waren. |
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| Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte für den Raum keinerlei Betriebsausgaben und setzte eine PKW-Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regel gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 2.689,74 EUR an. |
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| Im Klageverfahren begehrte der Kläger, die Kosten für den Raum in Höhe von 8.833 EUR brutto als Betriebsausgaben zu berücksichtigen und die 1 %-Regelung nicht anzuwenden. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1410 veröffentlichten Urteil teilweise stattgegeben. Nachdem mittlerweile unstreitig sei, dass der fragliche Raum einerseits im Büroteil zu betrieblichen Zwecken, andererseits im Übrigen durch die Familie auch privat genutzt werde, seien nach Fortfall des allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbots durch den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) die Aufwendungen aufzuteilen. Mangels anderweitigen Maßstabs seien dabei mit dem BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10 (BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796) antragsgemäß die Aufwendungen für diesen Raum zur Hälfte als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, allerdings begrenzt auf den Betrag von 1.250 EUR. |
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| Die Anwendung der 1 %-Regel auf das Fahrzeug im Betriebsvermögen sei nicht möglich, da es für eine private Nutzung schon mangels ausreichender Sitzplätze für Privatfahrten mit der Familie nicht brauchbar gewesen sei. Darüber hinaus sei es nicht plausibel, dass der Kläger regelmäßig die Ladefläche seines Transporters für private Besorgungen leergeräumt habe. Es sei glaubhaft, dass private (Familien-)Fahrten ausschließlich mit dem weiteren, auf den Kläger privat zugelassenen PKW durchgeführt worden seien. |
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| Mit der Revision macht das FA geltend, die Aufteilung der Aufwendungen für den teilweise betrieblich oder beruflich und teilweise privat genutzten Raum sei unzulässig, da ein gemischt genutztes Zimmer kein Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sein könne. Die Würdigung des FG, das Fahrzeug sei für die private Nutzung ungeeignet gewesen, sei nicht nachvollziehbar und verstoße gegen Denkgesetze. Die Feststellungen trügen die Schlussfolgerungen nicht. Auch mit einem Zweisitzer seien alltägliche Erledigungen (Einkäufe, Personentransporte) möglich, auch bei fensterloser Ladefläche, zumal den Feststellungen nicht zu entnehmen sei, was für Werkzeuge welchen Umfangs auf der Ladefläche transportiert würden und welchen Umfang dies einnehme. |
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| Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. |
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| Das FG-Urteil entspreche hinsichtlich der Raumkosten der aktuellen Rechtsprechung und hinsichtlich des Fahrzeugs den tatsächlichen Umständen. Die Überlegung, auch ein Zweisitzer sei privat einsetzbar, müsste zur Anwendung der 1 %-Regelung sogar bei LKW führen. Ein etwaiger Anscheinsbeweis sei jedenfalls durch den Vortrag des Klägers widerlegt. |
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| Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten und unterstützt das Vorbringen des FA hinsichtlich der Raumkosten, hat jedoch keinen Antrag gestellt. |
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| Mit Beschluss vom 28. März 2014 hat der Senat nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem Großen Senat des BFH anhängige Verfahren GrS 1/14 (Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH vom 21. November 2013 IX R 23/12, BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312) angeordnet. Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 (BFHE 251, 408) über die Vorlagefrage entschieden. |
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